Durch die Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1991 wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung etc, sondern vielmehr Leistungsverwaltung, um die Förderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen.
Das Recht der Jugendhilfe aus verfassungs- und sozialrechtlicher Sicht
Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Förderung und der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG).
Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primär in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenständiger Träger von Persönlichkeitsrechten „Person-Werden“ ist. Somit bedeutet Förderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Förderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte trägt das Gesetz der wachsenden Mündigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
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